Unfallversicherung: Weg zur Tankäule kostet Versicherungsschutz

Unfallversicherung: Weg zur Tanksäule kostet Versicherungsschutz

Beschäftigte sind allein auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle gesetzlich gegen Unfälle versichert. Durch eine Fahrt zur Tankstation oder zum Discounter kann der Versicherungsschutz versagt werden.

Das bekam auch eine Auszubildende zu spüren, die auf dem Weg zur Tanksäule einen Motorrad-Unfall erlitt.

Ein Beschäftigter, der auf der Fahrt zur Arbeitstelle eine Tankstation aufsucht und hierbei einen Unfall erleidet, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung*. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg geurteilt und dadurch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (Aktenzeichen: L 10 U 3706/21).

Mit ihrem eigenen Motorrad war die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausbildungsstätte gefahren. Bei einer Fahrt zur Tankstation passierte dann ein Unfall, bei dem sie eine Unterschenkel– und Kniequetschung erlitt. Danach war sie über einige Wochen arbeitsunfähig.

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Die entsprechende Berufsgenossenschaft stufte diesen Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall ein. Das Sozialgericht Karlsruhe hatte anfangs eine Beschwerde der Auszubildenden gegen diese Beschlussfassung verneint. Selbst ihr Widerspruch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg war erfolglos.

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Beim Fahrtantritt hatte die Beschwerdeführerin zu geringe Tankfüllung festgestellt

Die Frau hatte ausgesagt, erst beim morgendlichen Fahrtantritt festgestellt zu haben, dass für die Fahrt zur Arbeitstelle nicht mehr ausreichend Kraftstoff im Tank war. Wie im nachhinein bekannt wurde, hatte ihr Bruder das Motorrad am Abend zuvor gefahren.

Die Auszubildende bekräftigte, das vor Antritt der Fahrt nicht gewusst zu haben. Die Erfordernis eines Auftankens auf dem Weg zur Arbeitsstelle sei für sie darum dem Zufall überlassen und das Auftanken dann eine „Vorbereitende Handlung zum Aufsuchen der Arbeitsstelle“ gewesen. Diese Lage sei einem Benzinklau gleichzusetzen.

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Jene Begründung konnten die Richter aber nicht akzeptieren. Einerseits wäre es nicht sicher, dass der Tankinhalt wirklich nicht für die Fahrt bis zur Arbeitsstelle genügt hätte. Andrerseits habe die Verantwortlichkeit nur der Versicherungsnehmer, eine Verwendung des Fahrzeuges durch eine dritte Person zu verhindern – hauptsächlich bei Familienangehörigen.

Nach Auffassung der Richter hätte die junge Frau darum ihrem Bruder die Verwendung des Motorrads verbieten oder wenigstens von ihm einfordern müssen, es nach der Benutzung erneut aufzutanken.

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(Mit Angaben www.check24.de/unfallversicherung/17.01.2025)

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