Strom und Gaskunden kriegen bis zu 5.250 Euro zurück
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Strom- und Gaskunden kriegen teiweise 5.250 Euro zurück

Unbefugte Preissteigerungen für Gas und Strom ohne Bestätigung der Kunden? Das ist verboten, bewerten Verbraucherschützer – und gehen deswegen dagegen vor.

Verbraucher der Energieanbieter Nowenergy, Primastrom, und Voxenergie regen sich seit längerem über absichtliche Preissteigerungen und verbotene Vertragskonditionen auf. Häufig lagen die Bestätigungen der Kunden nicht vor.

Teilweise weigerten sich die Versorger auch, fristgerecht eingereichte Kündigungen und Widerrufe zu akzeptieren, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Daraus folgte dann: Die Geschädigten konnten ihre Lieferverträge nicht beenden und mussten nach wie vor überteuerte Preise berappen. Das geht aus Beurteilung der Verbraucherschützer überhaupt nicht – sie wurden tätig.

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Die Resultate

Nun hat der vzbv mit der hinter den Versorgern stehenden Primaholding Unternehmensgruppe eine umfassende außergerichtliche Einigung erzielt. Zur Freude und deutlichen finanziellen Entlastung für die betroffenen Verbraucher.

Mit dem Vergleich konnte der vzbv durchsetzen, dass die betroffenen Verbraucher unmittelbar oder zu einem früheren Termin als beabsichtigt aus ihren Verträgen aussteigen können.

Auch nachträglich werden billigere Tarife ermöglicht, wenn Widerrufe abgewiesen wurden. Außerdem dürfen Verbraucher auch jetzt noch ihre Verträge widerrufen, sofern das bisher nicht geschehen ist, so der vzbv in einer Pressemitteilung.

Ein weiterer Streitpunkt waren die langen Vertragsdauern nach der Kündigung. Zum Teil hätten die Versorger Vertragsbeendigungen von Fall zu Fall erst zum Jahre 2027 akzeptiert.

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Durch den Vergleich zählt jetzt: Verbraucher dürfen spätestens 2 Jahre nach Vertragsstart ihre Verträge kündigen. Zudem profitieren sie von billigeren Preisen nach der Beendigung des Vertrags.

Allerdings: diese Anpassungen müssen Verbraucher aktiv bei ihrem Versorger einfordern. Wichtig: „Alle, die ihren Vertrag heute noch beenden, können von preisgünstigeren Bedingungen profitieren„, betont der vzbv.

Es gibt noch einen dritten Punkt, auf den sich die Verbraucherschützer mit Primaholding geeinigt haben: bezüglich der Preise. Zwar kündigten die Anbieter vermeintliche Preisreduzierungen an, diese standen aber nach wie vor oberhalb dem Marktlevel.

Der außergerichtliche Vergleich definiert jetzt obere Grenzwerte, zu welchen Preisen Gas* und Strom* abgerechnet werden dürfen. Aus diesem Grund können sich die Arbeitspreise je nach Situation nachträglich erheblich verringern, so der vzbv.

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Betroffene müssen tätig werden

Die Verbraucherschützer informieren ausdrücklich, dass betroffene Verbraucher selber tätig werden müssen, wenn sie von der Einigung profitieren möchten.

Konkret heißt das, dass sie eine EMail an ihren Versorger senden müssen, in der sie auf den Vergleich des vzbv mit der Primaholding hinweisen – selbst dann noch, wenn sie seit längerer Zeit bereits die Vertragskündigung abgegeben oder die neuartigen Veränderungen bei den Vertragsbedingungen widerrufen haben.

Die Vorlage dafür findest du hier. Frist ist der 31. Dezember 2024.

Bis zu 80 Prozent Rückvergütung

Dass sich die E-Mail auszahlt, beweist eine Modellkalkulation der Verbraucherschützer: Ein Nowenergy-Verbraucher entrichtete 46,73 Cent pro kWh für den Gasvertrag. Nachdem der Widerruf zurückgewiesen wurde, akzeptierte das Unternehmen eine Vertragsbeendigung zum August 2025.

Durch die Einigung endet der Vertrag jetzt schon im Oktober 2024.

Gleichzeitig fällt der Gaspreis bis zum Widerruf auf 8,5 Cent je kWh und anschließend auf 11 Cent je kWh. Daraus folgt für die Familie eine Ersparnis von 5.250 Euro oder 81 Prozent.

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Falsche Abrechnung?

Solltest du Verbraucher eines sonstigen Energieversorgers sein und bemerken, dass deine Abrechnung fehlerhaft ist oder die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht wurden, solltest du eine Verbraucherbeschwerde bei deinem Vertragspartner einreichen.

Das funktioniert per EMail, Post oder Fax. Entscheidend ist, dass die Beschwerde in Schriftform abgefasst wird und du eine Bestätigung der Zustellung oder Lesebestätigung (E-Mails) bekommst. Die Betreffzeile des Schriebs sollte „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“ lauten, rät die Bundesnetzagentur.

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Weiterhin sollte die Beschwerde bedeutsame Daten wie die Zählernummer oder Vertragsnummer und den Grund der Beschwerde beinhalten. Ratsam ist es außerdem, wenn du eine schriftliche Eingangsbestätigung deines Briefes am Ende des Beschwerdeschreibens einforderst.

Reagiert das Unternehmen darauf nicht oder erhebt Widerspruch gegen deine Beschwerde, kannst du ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur eröffnen.

(Mit Angaben www.t-online.de/06.08.2024)

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