Solarspitzen: Keine Einspeisevergütung mehr bei negativem Strompreis
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Unter ganz speziellen Bedingungen soll die Einspeisevergütung nicht mehr ausgekehrt werden. So bestimmt es der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberhängen„, informiert „Ippen Media“.
Ursache ist nicht allein der kurz gehaltene Haushaltsplan der Bundesregierung. Denn die Einspeisevergütung beabsichtigte, dass jede kWh, die durch eine Solaranlage erzeugt wird, 20 Jahre lang mit im Durchschnitt 8 Cent abgegolten wird. Im Hinblick auf das enormne Interesse an Photovoltaik-Anlagen ist das eine finanzielle zusätzliche Belastung für den Bund.
Jedoch auch der negative Strompreis ist in diesem Zusammenhang außerordentlich relevant. Denn der steigere die Kosten für den Aufbau der erneuerbaren Energien und die Kosten des Stromsektors im Gesamten, erklärt der Gesetzentwurf, der in der 5. Kalenderwoche beschlossen werden soll.
Die Antwort des Bundes darauf: EINSPAREN.
Die Antwort der Inhaber von Photovoltaik*- oder Solarsteckeranlagen (Balkonkraftwerke) darauf: das AUS für die Einspeisevergütung.
Wenigstens in den Zeitabschnitten, in denen der Preis am Spotmarkt negativ wird. In diesem Zeitabschnitt werden die Inhaber von Solaranlagen nicht vergütet, wenn sie ihren erzeugten Solarstrom in das öffentliche Netz einleiten. In diesen Zeiträumen ist es klüger, den Strom selber zu verbrauchen oder in einen Batteriespeicher einzulagern.
Vergütung bei negativem Strompreis
Sicher beabsichtigte das Gesetz bereits vor der jetzt beabsichtigten Reformierung, dass die Vergütung bei negativen Strompreisen ausfallen kann. Doch nur, wenn „der Preis am Spotmarkt […] für den Zeitraum von wenigstens 3 Stunden ununterbrochen, […] negativ ist„. In der Neuauflage wird lediglich noch festgelegt: „für Zeitabschnitte, in denen der Preis am Spotmarkt negativ ist„.
Das Gesetz regelt aber auch einen Sonderfall: für Anlagen mit einer installierten Kapazität von weniger als 100 Kilowatt für Zeitabschnitte vor dem Ende des Jahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet wird.
Ebenso für Anlagen mit einer installierten Kapazität von weniger als 2 Kilowatt für Zeitabschnitte vor dem Ende des Jahres, in dem die Bundesnetzagentur die Regulierung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 vereinbart hat.“ (§ 51 EEG)
Nachricht:
Gemäß Statista befand sich 2024 der in Deutschland gehandelte Strompreis alles in allem über 457 Stunden im negativen Bereich. 2023 waren es dagegen 301 Stunden.
Meldezeit abgekürzt
Ansonsten gibt noch eine zusätzliche Neuerung, die für manche bedeutend sein kann. Sie hat Auswirkungen auf § 51a EEG („Verlängerung der Vergütungszeitspanne bei negativen Preisen„).
Hier wird jetzt festgelegt, dass die Einspeisung nun in Einheiten von 15 Minuten bewertet wird. Strombörsen müssen diese 15-Minuten-Einheiten dann an die Betreiber der Übertragungsnetze übermitteln, wenn die Vergütung aufgrund negativer Strompreise auf null gesteuert wurde.
Diese Menge wird beim Zeitabschnitt der Vergütung der entsprechenden Anlagen (in der Regel 20 Jahre) draufaddiert. Absatz (2) legt aber noch eine Reduzierung fest: Die Menge der Einheiten wird halbiert.
Direktvermarktung für Solarstrom
Eine zusätzliche Neuerung, die sich durch die Reformierung ergibt: Inhaber von Photovoltaik-Anlagen mit einer niedrigen Kapazität (weniger als 100 Kilowatt) sollen ihren Strom bequemer unmittelbar an der Strombörse vermarkten dürfen. Hierzu gehört, dass sie von speziellen Verpflichtungen ausgeklammert sind, die in der anfänglichen Fassung noch vorgeschrieben waren.
Bedeutsam dafür ist ein Smartmeter-Gateway und eine „damit verknüpfte Steuerungseinheit„. Die Reformierung legt weiterhin fest, dass ebenfalls „Inhaber von Anlagen mit veralteten Wechselrichtern, bei denen keine Installation zur stufenlosen oder mehrstufigen Regulierung machbar sind„, sollen demnächst durch die Direktvermarktung profitieren können.
Die Netzinhaber werden indessen mehr in die Verantwortung genommen. Jetzt sind sie zunehmend zur garantierten Regulierung der Photovoltaik-Anlagen am Netz verpflichtet. Das bedeutet auch, spezielle Anlagen vollständig vom Netz zu trennen, um eine Überforderung des Stromnetzes zu vermeiden.
Genutze Quellen:
dserver.bundestag.de „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“
gesetze-im-inernet.de „§ 26 Abschläge und Fälligkeit EEG“
(Mit Angaben www.t-online.de/heim-garten/28.01.2025)
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