Neu ab Februar 2025: Nutzer von PV-Anlagen müssen sofort tätig werden
Inhaltsverzeichnis
Inhaber einer Photovoltaik-Anlage sollten möglichst heute noch aktiv werden. Ansonsten geht ihnen viel Geld durch die Lappen.
Wer ein Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) oder eine Solaranlage* betreibt und die dadurch erzeugte Solarenergie in das öffentliche Netz einleitet, kann eine Entschädigung bekommen.
Ab dem 1. August 2024 steht diese zwischen 5,68 Cent und 12,73 Cent je kWh. Und das hängt davon ab, welches Leistungspotenzial die Anlage hat und ob die erzeugte Energie teilweise selber genutzt wird (Teileinspeisung).
Info
Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) heißt, dass eine bestimmte Menge der erzeugten Energie persönlich genutzt wird und alles, was den eigenen Konsum übersteigt, in das öffentliche Netz geleitet wird. Fachleute raten dazu, so viel wie nur möglich von der gewonnenen Energie persönlich zu nutzen, weil der zusätzliche Einkauf von Strom beim zuständigen Stromversorger* sehr teuer ist. In einigen Fällen kann es sich auszahlen, einen Batteriespeicher anzuschaffen um den Überhang hier einzulagern.
Ab 1. Februar 2025 verändern sich aber die Vergütungen. Dann kriegen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen eine geringere Entschädigung.
Vergütung der Einspeisung ab Februar 2025
Wer seine Photovoltaik-Anlage erstmalig zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2025 aktiviert und dann die erzeugte Energie verkauft, kann diese Vergütung erwarten:

Welchen Betrag bekomme ich?
Um zu ermitteln, welchen Betrag du für die Einspeisung bekommst, machen wir ein kleines Rechenbeispiel:
Hast du eine 10-kWp-Anlage und wird diese zwischen Februar und Juli 2025 erstmalig mit dem Netz verbunden, bekommst du bei einer kompletten Einspeisung für die ersten 10 kWp dann 12,60 Cent pro kWp.
Für die verbleibenden 10 kWp bekommst du dann 10,56 Cent pro kWp ausgezahlt. Zusammen bekommst du demnach 11,58 Cent je kWh für die kompletten Einspeisung.
Vereinbarung beim „Solarspitzen“-Gesetz: Keine Vergütung der Einspeisung bei Negativ-Strompreis
Keine Vergütung der Einspeisung bei Negativ-Strompreis
Immerhin hat sich die Politik dahingehend verständigt, dass bei einem Negativ-Strompreis die Entschädigung ausbleibt.
Einzelheiten dazu gibt es hier.
Genutzte Angaben
finanztip.de „Einspeisevergütung“
gesetze-im-internet.de „§ 48 Solare Strahlungsenergie EEG 2023„
(Mit Angaben www.t-online.de/heim-garten/31.01.2025)
2 Kommentare