Medikamente aus Auto geholt - bei Sturz kein Versicherungsschutz

Medikamente aus Auto geholt – bei Sturz kein Versicherungsschutz

Eine Frau unterbricht die Arbeit, um ihre Tabletten aus dem abgestellten Kfz zu holen. Auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz stürzt sie und zieht sich dabei Verletzungen zu: Für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.

Eine Arbeitnehmerin, die während einer Arbeitspause Medikamente aus ihrem Auto holt und auf dem Weg zurück stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall geurteilt. (AZ: L 21 U 40/21).

Check24: Private Unfallversicherung
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Geklagt hatte eine Näherin, die vergessen hatte, ihre Medikamente gegen Epilepsie aus ihrem Wagen zu holen. Sie machte dazu eine Arbeitspause und ging zu ihrem Auto, das sie unweit der Firma auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte. Auf dem Weg zurück stürzte sie und brach sich dabei das rechte Handgelenk.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte hier einen Versicherungsschutz. Dem Sozialgericht zufolge hat nun ebenfalls das Landessozialgericht die Klage der Frau gegen diese Entscheidung abgewiesen.

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Richter: Verabreichung von Tabletten ist Privatangelegenheit

Die Verabreichung von Tabletten zähle nicht zu den Pflichten des Arbeitsvertrags, entschieden die Richter. Selbst ohne Verabreichung der Medikamente sei die Arbeitstauglichkeit der Näherin nicht gefährdet gewesen. Das habe der enstprechende Arzt beglaubigt.

Sofern es lediglich eine theoretische Unsicherheit gebe, dass es während der Arbeitszeit zu einem epileptischen Anfall komme, stehe die Verabreichung der Tabletten dringend im Privatinteresse.

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Für das Landessozialgericht war ebenso belanglos, dass die Frau zuvor die Zustimmung ihrer Vorgesetzten eingeholt hatte. Die Vorgesetzte habe der Frau nur erlaubt, ihre Tätigkeit kurzzeitig zu unterbrechen, um eine private Erledigung zu tätigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtswirksam. Das Gericht hat eine Revision nicht erlaubt. Die Frau müsste danach eine Nichtzulassungsbeschwerde einbringen, bevor das Bundessozialgericht über diesen Fall urteilt.

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(Mit Angaben www.check24.de/05.11.2024)

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