Keine Aufforderung vom Finanzamt für 6,5 Millionen Rentner
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Zahlreiche Rentenbezieher werden in 2025 das erste Mal steuerpflichtig. Weil das Finanzamt keine Ankündigung verschickt, müssen Senioren selbstbestimmt eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Wer mit 63 Jahren seine Rente startet, bekommt von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) seine Rente überwiesen. Was etliche Leute jedoch übersehen, bereits jetzt müssen Millionen ältere Bürger ihre Rente versteuern.
Die Bezahlung der Steuern ist dabei von unterschiedlichen Aspekten abhängig. Ein bedeutender ist der Betrag ihrer Rente pro Monat. Damit kann eine Rentenanhebung dann eine Steuerpflicht auslösen.
Viele Rentenbezieher werden 2025 steuerpflichtig und müssen selber die Einkommenssteuererklärung einreichen
Die im Juli 2025 beabsichtigte Rentensteigerung dürfte für tausende Rentenempfänger bewirken, dass sie für 2025 eine Steuererklärung abgeben müssen. Darüber informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe aktuell auf ihrer Website.
Weil das Finanzamt aber keine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärungen versendet, dürften am Schluss zahlreiche Rentenbezieher davon überrumpelt werden.
Sie müssen folglich auf jeden Fall selber aktiv werden. Eine Benachrichtigung erfolgt erst dann, wenn der Abgabetermin schon überschritten ist.
6,5 Millionen Rentenbezieher demnächst steuerpflichtig: Staat kassiert 4,1 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen
2025 landen fast 73.000 ältere Bürger erstmalig in der Steuerpflicht, informiert der Bund der Steuerzahler und stützt sich hierbei auf derzeitige Berechnungen des Bundesfinanzministeriums. Ursache sei die erkennbare Rentenanhebung im Juli 2025.
Knapp 6,5 Millionen Ältere würden dann Steuern auf ihre Renteneinkommen entrichten müssen. Das heißt für den Fiskus beinahe 63 Milliarden Euro Einnahmen, demnach 4,1 Milliarden Euro zusätzlich.
Für 2024 müssen Rentenempfänger bereits Steuern zahlen, wenn ihre steuerpflichtigen Bezüge den Grundfreibetrag übertreten.
Der Freibetrag steht 2024 für Alleinlebende bei 11.784 Euro und für Ehepaare bei 23.568 Euro, informiert die DRV.
Aber 2025 ändert sich nicht allein die Höhe der Rente infolge der Rentenerhöhung, sondern ebenso der Grundfreibetrag.
Eine Modellkalkulation: So viel Steuern berappen Rentenbezieher mit einer Rente von 1.200 Euro im Jahr 2024.
Wer eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreicht, muss diese Angaben griffbereit haben:
- Spezielle Kapitaleinkünfte wie Zinsen und ausländische Konten
- Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung
- Einkünfte aus speziellen (Neben-) Tätigkeiten
- Pensionen
- Private* und gesetzliche Renten
Grundlage: Bundesfinanzministerium
Noch vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erklärte die CDU/CSU in ihrem Wahlprogramm, die Steuererklärung für Rentenbezieher zum Thema zu machen
Steuern in der Rente: Auch der Grundfreibetrag erhöht sich 2025
Der genaue Umfang der beabsichtigten Rentenerhöhung wird wahrscheinlich im März oder April 2025 angekündigt. Die Rentenversicherung erwartet fast 3,5 Prozent.
Ab Juli 2025 dürfen die Beteiligten demnach mehr Rente erwarten und alle möglichen Ausgaben beim Finanzamt angeben. Gemäß Lohnsteuerhilfeverein zählen hierzu:
- Außergewöhnliche Belastungen
- Kosten für Handwerker
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Beiträge zur gesetzlichen Pflege– und Krankenversicherung
Die Lohnsteuerhilfe informiert, dass für alle, die Rente empfangen, jedoch noch weiter tätig sind und als Arbeitnehmer am Lohnsteuerverfahren teilnehmen, noch einmal bestimmte Richtlininen zur Abgabeverpflichtung beim Staat gültig sind.
Generell zähle jedoch, wer mit seinen Einkünften oberhalb des Grundfreibetrags stehe, für den gibt es eine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung.
Der Freibetrag erhöht sich 2025 auf 12.096 Euro für Alleinlebende oder auf 24.192 Euro für Eheleute mit Zusammenveranlagung.
Diese Änderungen betreffen Rentenempfänger ab 2025
- Erneuerung des Grundrentenzuschlags: Für den kompletten Grundrentenzuschlag dürfen die Bezüge pro Monat maximal 1.438 Euro für Alleinlebende und höchstens 2.243 Euro für Eheleute ausmachen.
- Wird der entsprechende Freibetrag übertreten, werden gemäß Deutscher Rentenversicherung (DRV) dann 60 Prozent des darüber hinausragenden Einkommens berücksichtigt. Zusätzliche Informationen hierzu gibt die DRV auf ihrer Website.
- Erhöhte Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung: Bei einer kompletten Erwerbsminderung erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze auf 19.661,25 Euro. Bei Renten aufgrund partieller Erwerbsminderung steht die Hinzuverdienstgrenze bei 39.322 Euro.
Diese Umgestaltung ist ab 1. Januar 2025 gültig. Gemäß dem Lohnsteuerhilfeverein werden hierbei die gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten mit der Besteuerungsquote berücksichtigt, die sich nach dem Jahr des Rentenstarts orientiert.
- Rentenfreibetrag: Wer eine Rente bekommt, muss diese versteuern. Denn gemäß einem Bericht des Bundesfinanzministerium geht es bei bei der gesetzlichen Rente um Einkommen. Gemäß Lohnsteuerhilfeverein steht die Besteuerungsquote in 2025 bei 83,5 Prozent der Rente und demnach der Rentenfreibetrag bei 16,5 Prozent. 2024 lag dieser bei 83 Prozent (Rentenfreibetrag von 17 Prozent).
Grundlage: Bundesfinanzministerium, Lohnsteuerhilfeverein, DRV
Ansonsten erlangt noch eine bedeutende Veränderung in 2025 Gesetzeskraft, die im speziellen Witwer ansprechen dürfte. Skeptiker reden in diesem Zusammenhang von einer verborgenen Rentenminderung.
(Mit Angaben www.fr.de/verbraucher/16.02.2025)
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