Bürgergeld-Bezieher können Strom-Guthaben behalten, trotz Amtsnachzahlung für Gas
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Gerichtlicher Urteilsspruch zum Vorteil von Bürgergeld-Beziehern: Gespartes Strom–Guthaben darf nicht angetastet werden. Das ist auch gültig, wenn das Amt in anderen Situationen behilflich ist.
Bürgergeld–Bezieher haben die Pflicht, ihre Stromausgaben selber zu bezahlen. Ein enormer Stromkonsum kann hierbei zur finanziellen Beeinträchtigung werden.
Wird Strom teurer, haben Bürgergeld-Empfänger geringere finanzielle Mittel zur Verfügung, weil sie sowohl immer wiederkehrende Ausgaben als auch denkbare Einmal-Nachzahlungen aus dem Regelsatz (pro Monat) bezahlen müssen.
Jedoch kann diese Vorschrift auch eine erfreuliche Seite haben, wenn ein Haushalt genügsam ist.
Sparen zahlt sich aus: Bürgergeld-Bezieher können Strom-Guthaben behalten – Verrrechnung nicht erlaubt
Sind Bürgergeld-Bezieher beim Stromkonsum sparsam, bekommen sie, wie alle sonstigen Haushalte auch, von ihrem Stromversorger eine Rückzahlung oder ein Guthaben.
In derartigen Situationen kann das Amt das eingesparte Geld gemäß dem Portal gegen-hartz.de nicht als Einnahmen bewerten, sodass die Bürgergeld-Bezieher die komplette Summe behalten können. Bei Reparaturen am eigenen Haus und bei Geldgeschenken ist das genauso.
Diese Vorschrift ist nicht an weitere Energieausgaben gebunden. Das Amt muss gemäß (§ 22 Abs. 1 SGB II) die wirklichen Verbräuche für Heizung und Unterkunft beachten, falls sie verhältnismäßig sind. Hierzu zählen ebenso Miet-Nebenkostenabrechnungen, die aber vom Jobcenter vermehrt zurückgewiesen werden.
Beim Gas nachbezahlt, beim Strom gespart: Amt kann Energieausgaben von Bürgergeld-Beziehern nicht saldieren
Müssen Bürgergeld-Bezieher eine Nachzahlung bei den Heizausgaben leisten, während sie beim Strom* sparsam waren, kann das Amt die Beträge nicht untereinander saldieren. Wenn Heizung und Strom* vom selben Versorger kommen zählt das genauso.
Ein gerichtlicher Urteilsspruch (S 35 AS 635/18) stellt das klar. Ein Bürgergeld empfangender Haushalt hatte nach der jährlichen Endabrechnung bei den Stadtwerken ein Strom-Guthaben von 611,79 Euro erwirtschaftet.
Der Versorger, der auch mit Gas versorgt, verlangte dafür aber eine Nachzahlung von 649,24 Euro. Das Arbeitsamt saldierte die einzelnen Beträge und zahlte den Unterschied von 37,45 Euro an die Stadtwerke aus.
Bürgergeld-Haushalt gewinnt gegen Energieausgaben-Beschluss vor Gericht
Der Haushalt erhob Widerspruch und forderte, dass das Arbeitsamt die komplette Nachzahlung für die Gasausgaben trägt. Gemäß gegen-hartz.de lehnte das Jobcenter den Widerspruch ab und bemühte das Sozialgericht. Der Urteilsspruch machte aber deutlich, dass es belanglos ist, wie der Energieversorger Nachzahlungen und Guthaben behandelt.
Die Richter drückten aus, dass dem Haushalt „durch die Versorgung mit Gas und Strom vom gleichen Versorger kein Handicap entstehen“ dürfe. Bei einer separaten Abrechnung hätte der Haushalt das Stromguthaben sowieso behalten dürfen.
Das Sozialgericht stützte sich hierbei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 185/10 R) und forderte das Arbeitsamt auf, dem Haushalt das komplette Stromguthaben auszuzahlen.
Der Landkreis Schleswig–Flensburg legte Rechtsmittel beim Bundessozialgericht ein. Aber die Richter bestätigten in ihrem Urteil (B 7 AS 21/22 R) den Richterspruch des Sozialgerichts.
Zahlreiche Bürgergeld-Empfänger dürften sich darüber sehr freuen, zumal die Regelsätze sowieso knapp bemessen sind.
(Mit Angaben www.merkur.de/verbraucher/29.01.2025)
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