Kein Unfallschutz bei Fußballturnier der Firma

Urteil: Beim Fußballturnier der Firma kein Unfallschutz

Beim Fußballturnier seiner eigenen Firma zieht sich ein Beschäftigter heftige Knieverletzungen zu. Geht es in diesem Fall nun um einen klassisch versicherten Arbeitsunfall? Das Bundessozialgericht (Kassel) hat nun darüber ein Urteil gefällt.

Ein Beschäftigter der Firma Bofrost hatte sich während eines firmeninternen Fußballturniers eine Verletzung zugezogen und danach keinerlei Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung*. So hat das Bundessozialgericht Ende September geurteilt.(Aktenzeichen B 2 U 14/22 R).

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Der Mitarbeiter war bei der Firma Bofrost als Kommissionierer beschäftigt und hatte bei dem Fußballturnier eine schwerwiegende Knieverletzung erlitten, nachdem er von einem Spieler der Gegenseite zu Fall gebracht worden war.

Jedes Jahr einmal organisiert Bofrost einen Fußballwettbewerb, an dem Mannschaften der bundesweiten Niederlassungen mitmachen.

Sämtliche fußballbegeisterte Beschäftigte dürfen dabei mitmachen. Im Übrigen nutzte Bofrost das Happening, um einer gemeinnützigen Organisation ein Geldgeschenk zu übergeben.

Die örtlichen Tageszeitungen informierten ebenfalls über das sportliche Ereignis.

Landes- und Bundessozialgericht erkennen die Klage jedoch nicht an.

Die verantwortliche Berufsgenossenschaft stufte die Knie-Verletzung des Beschäftigten nicht als Arbeitsunfall ein. Der Betroffene leitete dagegen eine Klage ein. Nach dem Landessozialgericht wies jetzt ebenfalls das Bundessozialgericht die Klage zurück.

Die Mitwirkung an diesem Fußballturnier sei unaufgefordert geschehen, so die Richter des Bundessozialgerichts. Als vom Betrieb geförderte Möglichkeit der sportiven Freizeitgestaltung dürfe das Turnier auch nicht bewertet werden, zumal der Konkurrenzkampf im Fokus gestanden habe.

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Außerdem sei es kein innerbetriebliches Gemeinschaftsereignis gewesen, zumal sich der Wettkampf auschließlich unter den fußballinteressierten FirmenMitarbeitern abgespielt habe. Am Ende lehnten die Richter ebenso die Rechtfertigung ab, es habe sich bei dem Ereignis um einen reinen Werbefeldzug gehandelt.

Entsprechend sei das Fußball-Turnier „nicht punktgenau auf offener Bühne als Werbecampagne verwendet“ worden. Dass die lokalen Tageszeitungen diesbezüglich berichtet haben, sei nicht ausreichend und juristisch bedeutungslos.

Der Geschädigte hat demzufolge das Nachsehen. Anwartschaften an die gesetzliche Unfallversicherung, beispielsweise auf eine Unfallrente oder auf Reha-Maßnahmen, stehen ihm nach dem Urteil nicht zu.

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Sonstige Urteile des Bundessozialgerichts:

    (Mit Angaben www.check24.de/unfallversicherung/25.10.2024)

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